Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 13 LNatSchG – Naturschutzgebiete
(zu § 23 BNatSchG)
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.
(2) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können in der Verordnung nach Absatz 1 auch bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden, soweit der Schutzzweck dieses erfordert. Unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 sind Nutzungen im Naturschutzgebiet zulässig, wenn und soweit sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.
(3) Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind
- 1.
in Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,
- 2.
in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,
- 3.
in Naturschutzgebieten das Aufsteigen und Landen lassen von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen
untersagt.
(4) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG
- 1.
dürfen Naturschutzgebiete unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 ohne besondere Zulassung nur auf Wegen oder dafür ausgewiesenen Flächen betreten werden,
- 2.
kann durch die Verordnung nach Absatz 1 der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.