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§ 1 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 1 LNatSchG – Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt
(zu § 1 BNatSchG)

(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen. Soweit in diesem Gesetz die Nichtgeltung von Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes angeordnet wird, handelt es sich um Abweichungen im Sinne von Satz 1. Soweit innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes auf Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen wird, die durch dieses Gesetz ergänzt werden oder von denen abgewichen wird, gelten diese Vorschriften auch im Rahmen der Verweisungen in der ergänzten oder abweichenden Fassung dieses Gesetzes. Satz 3 gilt nicht für Verweisungen in den Kapiteln 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Verweisungen in § 67 Abs. 3 BNatSchG, soweit diese auf Befreiungen von Regelungen im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung finden.

(2) Über § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus ist zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung von Natur und Landschaft durch Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie im Rahmen von Freizeitaktivitäten wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgrundlagen nur soweit beeinträchtigt werden, wie es für den beabsichtigten Zweck unvermeidlich ist.