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§ 17 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LMinG – Ausnahmebestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Einem Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 14, 15) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit für die ihm Übergangsgeld zusteht, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Das Ruhegehalt darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen 25 v. H. des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nicht übersteigen; es kann nur bewilligt werden, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 65. Lebensjahr vollendet oder die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit festgestellt hat.

(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, dem zurzeit seines Todes ein Ruhegehalt nach Absatz 1 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, können Hinterbliebenenbezüge bewilligt werden, sofern sie nicht bereits nach § 16 Abs. 2 Hinterbliebenenbezüge erhalten. Der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge ist das Höchstruhegehalt nach Absatz 1 zu Grunde zu legen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung.