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§ 12 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LMinG – Allgemeines (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 16.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Finanzministeriums tritt dabei die Landesregierung. Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Versorgungsbezüge gilt das Übergangsgeld als Dienstbezug. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. 1990 I S. 2299) ist bezüglich des Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 2 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verwendung im öffentlichen Dienst auch eine Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen gleichsteht, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist. Die Grundsätze des § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes sind bezüglich des Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 2 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anrechnung des außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommens nur bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres erfolgt.

(3) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.