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§ 3 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 LMinG – Ausschluss und Beschränkung von Nebentätigkeiten

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf nicht ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

(2) Der Landtag kann auf Vorschlag der Landesregierung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 für die Entsendung in Organe von Unternehmen zulassen, an denen das Land beteiligt ist (Artikel 45 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern).

(3) Vergütungen für Nebentätigkeiten, insbesondere nach Absatz 2, sowie Honorare für Vorträge und schriftstellerische Tätigkeit, die mit dem Amtsverhältnis zusammenhängen, stehen dem Land zu und sind für Zwecke des Denkmalschutzes zu verwenden.

(4) Mitglieder der Landesregierung dürfen gegen Entgelt weder schiedsrichterlich tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen. Absatz 3 findet entsprechend Anwendung.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtszeit ein öffentliches Ehrenamt nur mit Genehmigung der Landesregierung bekleiden.