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§ 15 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 LMinG – Hinterbliebenenbezüge

(1) Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung, welches Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zur Zeit seines Todes die Voraussetzungen des § 13 oder des § 14 nicht erfüllt sind.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt verstorben ist.