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§ 9 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,ST
Gliederungs-Nr.: 1103.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LMinG – Amtsbezüge

(1) Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Tages, an dem das Amtsverhältnis endet, monatlich folgende Amtsbezüge:

  1. 1.

    ein Amtsgehalt

    1. a)

      und zwar

      1. aa)

        der Ministerpräsident in Höhe von 110 v.H. und

      2. bb)

        die Minister in Höhe von 100 v.H.

      vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 des in Anlage 19 und ab 1. Januar 2010 des in Anlage 4 des Landesbesoldungsgesetzes ausgewiesenen Tabellenwertes der Besoldungsgruppe B 11 und

    2. b)

      einen Familienzuschlag in Höhe des einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 des Landesbesoldungsgesetzes zustehenden Familienzuschlages.

  2. 2.

    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident in Höhe von 562,42 Euro, die Minister in Höhe von 357,90 Euro.

Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine jährliche Sonderzahlung entsprechend den für Beamte des Landes geltenden Vorschriften, die nach dem Amtsgehalt berechnet wird. Das Amtsgehalt nach Satz 1 Nr. 1 nimmt an den für die Landesbeamten jeweils geltenden linearen Besoldungsanpassungen teil.

(2) Die Amtsbezüge werden im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge nicht gleich hoch, so sind die höheren Amtsbezüge zu zahlen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten Beihilfen entsprechend den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften. Statt des Anspruchs auf Beihilfen erhalten die Mitglieder der Landesregierung auf Antrag einen monatlichen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn kein anderweitiger Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht. § 16 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. § 2 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

(4) Für die Gewährung von Rechtsschutz für Mitglieder der Landesregierung gelten die für Beamte des Landes geltenden Regelungen entsprechend. Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz wird durch die Landesregierung auf Antrag der obersten Dienstbehörde, der das Mitglied der Landesregierung angehört, getroffen.