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§ 5 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,ST
Gliederungs-Nr.: 1103.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LMinG – Verbot einer anderen Berufsausübung, Abführung von Vergütungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn es sich um die Entsendung in Organe von Unternehmen handelt, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Sie sollen gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. Der Landtag kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Gehört ein Mitglied der Landesregierung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines Unternehmens anderer Rechtsform oder einer sonstigen Einrichtung an, so hat es die dafür gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit sie insgesamt 6.135,50 Euro jährlich übersteigen. Für den Anspruch auf Schadenersatz bei Haftung gilt § 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

(4) Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung haben dieser über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie in Bezug auf ihr Amt erhalten. Die Landesregierung entscheidet über Verwendung der Geschenke.