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§ 19a LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,ST
Gliederungs-Nr.: 1103.1
Normtyp: Gesetz

§ 19a LMinG – Übergangsvorschrift zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Recht. Abweichend von Satz 1 findet § 13 in der ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Fassung nur Anwendung, wenn das neue Recht für das Mitglied der Landesregierung günstiger ist.

(2) Die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach dem vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Recht.

(3) Wird nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erneut in ein Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung berufen, findet abweichend von den Absätzen 1 und 2 das ab dem Tag des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltende Recht mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens der Ruhegehaltssatz gewährt wird, der vor Beginn der erneuten Amtszeit nach § 13 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Fassung erworben wurde.