Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
§ 19 LMinG – Übergangsvorschriften
(1) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vor dem In-Kraft-Treten der fünften auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge für ehemalige Mitglieder der Landesregierung nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, gelten § 13 Abs. 2 und § 18 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verminderung entsprechend § 69e Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor beginnt. Satz 1 und 2 gelten nicht für den gemäß § 13 Abs. 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 13 Abs. 2 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt.