§ 14 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 14 LMinG – Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2). Hinterbliebenenversorgung erhalten auch die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat und für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Hinterbliebenenversorgung (§ 11 Abs. 2), die aus dem Übergangsgeld nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnet wird. Absatz 1 bleibt unberührt.