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§ 16 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 16 LMinG

(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum für den ihm Amtsbezüge (§ 7) zu zahlen sind, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Anspruch auf Dienstbezüge oder sonstige Bezüge, so ruht der Anspruch auf diese Bezüge bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.

(2) Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt oder das Ubergangsgeld nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen.