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§ 15 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 15 LMinG

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes zur Annahme von Belohnungen und Geschenken. Im Fall einer Verletzung durch Unfall bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter, wenn sie oder er nicht weiter im jeweiligen Amt verwendet wird, aus dem Beamten- beziehungsweise Richterdienstverhältnis in den Ruhestand.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamtinnen und Beamten einer Gemeinde (Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Land übernommen. Waren die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge höher als diejenigen der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Ministerinnen und Minister, so wird nur ein Betrag in Höhe von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der ständigen Vertreter der Minister vom Lande übernommen; Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.