§ 6 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
§ 6 LMinG
Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.