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§ 5 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 LMinG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Das Landesministerium kann Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn es sich um die Entsendung in Organe von Unternehmungen handelt, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Jede Zulassung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Sie sollen gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben.

(3) Gehört ein Mitglied der Landesregierung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform an, auch wenn diese keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, so hat es die dafür gezahlten Vergütungen unverzüglich an das Land abzuführen, soweit sie insgesamt 6.200 Euro im Jahr übersteigen. Zur Ermittlung des abzuführenden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen; die für die Beamtinnen und Beamten nach § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes geltenden Vorschriften über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen gelten insoweit entsprechend. § 76 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 76 des Niedersächsischen Beamtengesetzes besteht jedoch nur insoweit, als er den Gesamtbetrag der Vergütung übersteigt, die dem Mitglied der Landesregierung bis dahin nach Satz 1 belassen worden war.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen. Sie kann diese Befugnis auf die Staatskanzlei übertragen.