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§ 20 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 LMinG

(1) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind, gilt § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 16. Dezember 1992 (Nds. GVBl.  S. 337) bleibt unberührt. § 81 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend; dies gilt nicht für den gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 13 Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt.

(2) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung und deren Hinterbliebene bleiben die bis dahin nach diesem Gesetz erworbenen Versorgungsansprüche gewahrt. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 31. Dezember 2004 erneut Mitglied der Landesregierung, bleibt der nach Absatz 1 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vom-Hundert-Satz gewahrt, wenn der Vom-Hundert-Satz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vom-Hundert-Satz für das frühere Ruhegehalt zurück bleibt.

(3) Die Höhe des Amtsgehaltes der Mitglieder der Landesregierung richtet sich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(4) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Januar 1993 aus ihrem Amt ausgeschieden sind, und für die am 1. Januar 1993 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung sowie für deren Hinterbliebene sind die §§ 13 und 14 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 1. Januar 1993 erneut Mitglied der Landesregierung, so bleibt der nach Absatz 4 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.