§ 2 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
§ 2 LMinG
Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Bestätigung der Landesregierung durch den Landtag nach Artikel 20 Abs. 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung, im Falle einer Wahl nach Artikel 21 Abs. 2 mit der Annahme der Wahl. Es endet mit der Bestätigung einer neuen Landesregierung oder im Falle der Wahl eines neuen Ministerpräsidenten nach Artikel 21 Abs. 2 mit der Annahme der Wahl.