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§ 18 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 LMinG

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aus einem früheren Amtsverhältnis oder aus einem früheren Dienst- oder privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 9), Übergangsgeld (§ 12) oder Ruhegehalt (§§ 13, 15) zu zahlen sind, bis zur Höhe dieser Bezüge. Für die Anwendung des Satzes 1 gilt auch das Übergangsgeld nach Ministerrecht als ruhegehaltähnliche Versorgung. § 64 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung für denselben Zeitraum neben dem Übergangsgeld (§ 12) Ruhegehalt (§§ 13, 15) zu, so werden nur die nach der Anwendung der jeweiligen Anrechnungsregelungen verbleibenden höheren Versorgungsbezüge gezahlt.

(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als sie die Bezüge aus der Verwendung für denselben Zeitraum übersteigen. Das Gleiche gilt, wenn es auf Grund der Verwendung ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung bezieht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Hinterbliebene (§§ 14, 15) entsprechende Anwendung.

(5) Erhalten ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen aus einem nach dem 1. Januar 1970 begründeten Amtsverhältnis Versorgungsbezüge und daneben Renten der in § 66 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art, so ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe dieser Renten. § 66 Abs. 3, 4, 6 und 8 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(6) Erhalten ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Bundestages, so sind die Versorgungsbezüge um 75 vom Hundert dieser Entschädigung zu kürzen; 25 vom Hundert der Versorgungsbezüge sind jedoch mindestens zu belassen.

(7) Beziehen ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen neben Versorgungsbezügen nach den §§ 13, 14 Abs. 1 und § 15 Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes

  1. 1.
  2. 2.

    aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen,

  3. 3.

    aus selbständiger Arbeit,

  4. 4.

    aus Gewerbebetrieb oder

  5. 5.

    aus Land- und Forstwirtschaft,

so ist § 64 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

(8) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 7, so erhält es daneben Übergangsgeld nur insoweit, als das Übergangsgeld die Einkünfte für denselben Zeitraum übersteigt.

(9) Übersteigt bei einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das Mitglied des Niedersächsischen Landtages ist, die Summe aus der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Versorgung, der gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes gekürzten Grundentschädigung nach § 6 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und einer Vergütung im Sinne des § 33a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes das Amtsgehalt, das ihm nach § 9 Abs. 1 als aktivem Mitglied der Landesregierung in der zuletzt bekleideten Funktion zustünde, so vermindert sich die Versorgung um den überschießenden Betrag.