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§ 93 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 10 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen → Unterabschnitt 2 – Medienkommission

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 93 LMG NRW – Zusammensetzung

(1) Die Medienkommission besteht aus 41 Mitgliedern.

(2) Acht Mitglieder, davon mindestens drei Frauen und drei Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

(3) Je ein Mitglied wird entsandt:

  1. 1.

    durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

  2. 2.

    durch die Katholische Kirche,

  3. 3.

    durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen-Lippe K.d.ö.R. und die Synagogen-Gemeinde Köln K.d.ö.R,

  4. 4.

    durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Nordrhein-Westfalen,

  5. 5.

    durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union,

  6. 6.

    durch den Deutschen Journalisten-Verband Landesverband NRW e.V.,

  7. 7.

    durch die Landesvereinigung der Unternehmerverbände Nordrhein-Westfalen e.V. und Handwerk NRW e.V.,

  8. 8.

    aus dem Bereich der Wissenschaft (Universität NRW - Landesrektorenkonferenz der Universitäten e.V.; Hochschulen NRW - Landesrektor innenkonferenz der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften e.V.),

  9. 9.

    aus dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.; Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen),

  10. 10.

    aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.; Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat NRW e.V.),

  11. 11.

    aus dem Bereich Film (Film und Medienverband NRW e.V.; Filmbüro NW e.V.; Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. / AG DOK, Region West),

  12. 12.

    aus dem Bereich der Förderung der Medienkompetenz (Landesarbeitsgemeinschaft Lokale Medienarbeit NRW e.V.; Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) e.V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen),

  13. 13.

    aus dem Bereich Bürgermedien (Landesverband Bürgerfunk NRW e.V.; Landesarbeitsgemeinschaft Bürger- und Ausbildungsmedien NRW e.V. (LABAM); Campusradios NRW e.V.),

  14. 14.

    aus dem Bereich Soziales (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen),

  15. 15.

    durch den FrauenRat NRW e.V. und die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen,

  16. 16.

    durch den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Nordrhein-Westfalen e.V.,

  17. 17.

    durch den Landesjugendring NRW e.V.,

  18. 18.

    durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und den Sozialverband VdK Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

  19. 19.

    durch die Landesseniorenvertretung NRW e.V.,

  20. 20.

    aus dem Kreis der Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.),

  21. 21.

    durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,

  22. 22.

    durch die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,

  23. 23.

    aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen),

  24. 24.

    durch den Landesbehindertenrat NRW e.V.,

  25. 25.

    durch die IHK NRW - Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,

  26. 26.

    durch den Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. und eco - Verband der Internetwirtschaft e.V.,

  27. 27.

    Digitalpublisher und Zeitungsverleger Verband NRW (DZV.NRW).

(4) Fünf Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräften in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz in der Medienkommission bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Online-Angebot des Landtages sowie der LfM bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchem der Bewerber für die neue Amtsperiode der Medienkommission ein Sitz zusteht. Das zu entsendende Mitglied sowie seine Stellvertretung gemäß § 93 Absatz 8 dürfen durch die entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden.

(5) Ein Mitglied wird durch die Medienkommission bestimmt. Natürliche Personen können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission für die jeweils nachfolgende Amtszeit bei der LfM um die Mitgliedschaft in der Medienkommission bewerben. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission im Online-Angebot der LfM bekannt gemacht werden. Die amtierende Medienkommission bestimmt spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit, welcher der zugelassenen Bewerberinnen oder welchem der zugelassenen Bewerber für die jeweils nachfolgende Amtsperiode der Medienkommission ein Sitz zusteht. Die nach Absatz 3 entsandten Mitglieder wählen in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Personen als Nachrücker für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds oder des stellvertretenden Mitglieds. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(6) Sind nach Absatz 3 und 4 mehrere Organisationen entsendungsberechtigt, können sie für die jeweilige Amtszeit nur ein Mitglied bestimmen.

(7) Die entsendungsberechtigten Organisationen nach Absatz 3 müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn einer Organisation auf Grund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter abgewichen, hat die entsendungsberechtigte Organisation der LfM die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission.

(8) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Medienkommission und ihrer Ausschüsse sowie den stillen Verfahren teil.

(9) Solange und soweit Mitglieder der Medienkommission nicht bestimmt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.

(10) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.