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§ 5 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Zulassung

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 5 LMG NRW – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zugelassen werden dürfen

  1. 1.

    natürliche Personen,

  2. 2.

    nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,

  3. 3.

    juristische Personen des Privatrechts,

  4. 4.

    Kirchen, andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinden,

  5. 5.

    Hochschulen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin

  1. 1.

    unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht verwirkt (Art. 18 Grundgesetz) hat,

  2. 2.

    gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,

  3. 3.

    einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  4. 4.

    nicht auf Grund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung seiner Pflicht nach diesem Gesetz gibt,

  5. 5.

    erwarten lässt, jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, eine Rundfunkveranstaltung durchzuführen, die den programmlichen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

(3) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz) dürfen sich an Veranstaltern, die der Zulassung nach diesem Gesetz bedürfen, im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen mit bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen.