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§ 33e LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 33e LMG NRW – Verpflichtungszusagen

(1) Bietet ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 erfüllt, an, Verpflichtungen einzugehen, die eine vorherrschende Meinungsmacht wirksam verhindern, so kann die LfM für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.

(2) Die LfM hat die Verfügung nach Absatz 1 aufzuheben, wenn

  1. 1.

    sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,

  2. 2.

    die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder

  3. 3.

    die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht.