§ 33e LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 5 – Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten
§ 33e LMG NRW – Verpflichtungszusagen
(1) Bietet ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 erfüllt, an, Verpflichtungen einzugehen, die eine vorherrschende Meinungsmacht wirksam verhindern, so kann die LfM für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.
(2) Die LfM hat die Verfügung nach Absatz 1 aufzuheben, wenn
- 1.
sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
- 2.
die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder
- 3.
die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht.