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§ 3 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 3 LMG NRW – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen auf Nordrhein-Westfalen oder Teile davon bezogenen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,

  2. 2.

    Programmschema die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Anteile von Sendungen mit regionalem und lokalem Bezug,

  3. 3.

    Multiplex die technische Zusammenfassung von Programmen, Telemedien und sonstigen Diensten in einem gemeinsamen Datencontainer, mit dem Daten aller Art über beliebige digitale Verbreitungswege übertragen werden können.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Programmarten Fernsehen und Hörfunk,

  2. 2.

    Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme, Regionalfensterprogramme und Fensterprogramme,

  3. 3.

    unabhängige Produzentinnen und Produzenten Hersteller von Beiträgen zu einem Fernsehprogramm, an deren Kapital oder Stimmrechten Fernsehveranstalter und ihnen zuzurechnende Unternehmen (§ 62 des Medienstaatsvertrages) nicht oder insgesamt mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt sind, und die nicht an Fernsehveranstaltern oder ihnen zuzurechnenden Unternehmen (§ 62 des Medienstaatsvertrages) mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder den Stimmrechten beteiligt sind,

  4. 4.

    lokale, regionale, landesweite oder bundesweite Rundfunkprogramme, Rundfunkprogramme mit lokaler, regionaler, landesweiter oder bundesweiter Ausrichtung.

(3) Soweit in diesem Gesetz die Zuordnung oder Zuweisung von Übertragungskapazitäten geregelt ist, umfasst dies bei digitalen Übertragungskapazitäten auch die Zuordnung oder Zuweisung von Teilen einer Übertragungskapazität.