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§ 28 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 28 LMG NRW – Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

(1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Rahmen eines Pilotversuchs gemäß § 10b sind diejenigen Veranstalter und Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.

(2) Während der Laufzeit des Pilotversuchs kann die LfM auf die Erfordernisse der §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 40a Abs. 4 verzichten.

(3) Werden nach der Durchführung eines Pilotversuchs gemäß § 10b digitale terrestrische Übertragungskapazitäten erstmals für den Regelbetrieb zugewiesen, sind Anbieter, die sich bereits an dem Pilotversuch beteiligt haben und vor dessen zeitlichen Ablauf gegenüber der LfM angezeigt haben, dass sie zur Fortführung im Regelbetrieb bereit sind, vorrangig zu behandeln.