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§ 18 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Übertragungskapazitäten → Unterabschnitt 3 – Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 18 LMG NRW – Analoge Übertragung in Kabelanlagen

(1) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die für analoge Verbreitung genutzten Kanäle der Kabelanlage so zu belegen, dass alle angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die lokalen Hörfunkprogramme und Hochschulprogramme in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet empfangen können.

(2) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die in sie eingespeist werden sollen, trifft die LfM für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 14 Absatz 2 bis 4. Im Rahmen der Vorrangentscheidung legt die LfM auch fest welche Kanäle für die Belegung nach Satz 1 zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt die LfM durch die Satzung nach § 14 Absatz 2 Satz 4.

(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit lokalen oder regionalen Fernsehprogrammen zu belegen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 bis 4 trifft die LfM.

(4) In den an das Ausland angrenzenden Gebieten soll einer der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem Programm belegt werden, das im angrenzenden Ausland verbreitet wird und einen inhaltlichen Bezug zu diesem aufweist.

(5) Mindestens ein Kanal der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.

(6) Die LfM kann bestimmen, dass von den von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelanlagen unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Absatz 2 bis 4 eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

(7) Die LfM kann einen Kanal zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zuweisen.

(8) Bei den Entscheidungen nach Absatz 2 bis 7 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und rundfunkähnlichen Telemedien bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

(9) Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle, auch mit rundfunkähnlichen Telemedien, trifft der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(10) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien entsprechend.