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§ 17 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Übertragungskapazitäten → Unterabschnitt 2 – Zuweisung

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 17 LMG NRW – Zuweisungsbescheid

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die zugeordnete Übertragungskapazität ganz oder in Teilen. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien erfolgt befristet für höchstens zehn Jahre; bei Rundfunkprogrammen darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Zuweisung um jeweils höchstens zehn Jahre ist möglich. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die für den lokalen Hörfunk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 benötigt werden, darf für andere Zwecke nur für die Dauer von höchstens einem Jahr erfolgen; Gleiches gilt für die Zuweisung nach § 14 Absatz 7 Satz 1. Eine Verlängerung ist in den Fällen des Satzes 3 um jeweils höchstens ein Jahr zulässig. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter von Medienplattformen erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren; eine einmalige Verlängerung um bis zu zehn Jahre ist zulässig.

(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Eine Änderung der zugewiesenen Übertragungstechnik und des Verbreitungsgebiets ist unzulässig. Für sonstige Änderungen der nach § 16 Abs. 2 und 3 für die Zuweisung maßgeblichen Umstände gilt § 9 entsprechend.