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§ 16 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Übertragungskapazitäten → Unterabschnitt 2 – Zuweisung

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 16 LMG NRW – Zuweisungsverfahren

(1) Das Zuweisungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. 1.
    Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet;
  2. 2.
    Angaben über die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität;
  3. 3.
    Angaben über die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese dem Antragsteller bekannt ist;
  4. 4.
    Angaben zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung.

(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(4) Die Medienkommission ist über neu gemeldete Versorgungsbedarfe unverzüglich zu informieren.