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§ 116 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 10 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen → Unterabschnitt 5 – Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 116 LMG NRW – Finanzierung

(1) Die LfM erhält 55 vom Hundert von dem in § 10 RStV in Verbindung mit § 112 des Medienstaatsvertrages bestimmten Anteil am Rundfunkbeitrag. Soweit dieser Anteil nach dem endgültigen Jahresabschluss nicht zur Erfüllung der Aufgaben der LfM benötigt wird, steht er dem WDR zu. Nach der vorläufigen Feststellung des Jahresabschlusses kann der WDR eine angemessene Abschlagszahlung verlangen. Der Betrag wird mit der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses fällig.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem Medienstaatsvertrag und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erhebt die LfM Verwaltungsgebühren; außerdem lässt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung festgelegt. Die Höhe einer Gebühr beträgt mindestens 30 Euro, höchstens 100.000 Euro.