§ 111 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 10 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen → Unterabschnitt 5 – Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht
§ 111 LMG NRW – Ermächtigung
Ist bis zum Schluss des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
- 1.den Betrieb der LfM in seinem bisherigen Umfang fortzusetzen,
- 2.von der Medienkommission beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- 3.Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren,
- 4.die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfM zu erfüllen.