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§ 111 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 10 – Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen → Unterabschnitt 5 – Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 111 LMG NRW – Ermächtigung

Ist bis zum Schluss des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um

  1. 1.
    den Betrieb der LfM in seinem bisherigen Umfang fortzusetzen,
  2. 2.
    von der Medienkommission beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  3. 3.
    Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren,
  4. 4.
    die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfM zu erfüllen.