§ 10a LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 3 – Übertragungskapazitäten → Unterabschnitt 1 – Zuordnung
§ 10a LMG NRW – Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 genannten Kriterien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- 1.
die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;
- 2.
Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;
- 3.
im Rahmen der Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächendeckende Versorgung anzustreben.