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§ 39 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LMG – Übergangsbestimmung
(zu § 24 Melderechtsrahmengesetz)

Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 4 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung noch nicht vorliegen. Dies gilt auch für die Datenübermittlungen an das Informationsregister nach § 3a Abs. 1.