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§ 38 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Verordnungsermächtigungen

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LMG – Verordnungsermächtigungen

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

  1. 1.

    die Errichtung und den Betrieb des Informationsregisters nach § 3a einschließlich der zu regelnden Kostenfolgen, die nach den §§ 21, 22 des Landesdatenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur nach Meldebehörden getrennten Speicherung der Daten, zur Verschlüsselung bei der Datenübertragung und der Protokollierung der Datenabrufe,

  2. 2.

    die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 2, die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung,

  3. 3.

    die Muster der besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 27, die Zahl der Ausfertigungen und das Nähere über die Bereithaltung der Meldescheine sowie das Verfahren zur Einsichtnahme durch die Polizei,

  4. 4.

    das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 9 Abs. 2,

  5. 5.

    das Verfahren der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 und 4,

  6. 6.

    das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 1 bis 3, insbesondere die Art und die Form der zu übermittelnden Daten, sowie die Aufgaben der Vermittlungsstellen nach § 30 Abs. 5,

  7. 7.

    die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 5 im Rahmen von § 31 Abs. 1 und 2, wenn diese Übermittlung zur rechtmäßigen und zweckmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder des Datenempfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,

  8. 8.

    die Zulassung von Abrufverfahren nach § 31 Abs. 7 im Rahmen von § 31 Abs. 1 und 2, soweit diese unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Datenempfänger angemessen sind,

  9. 9.

    das Verfahren der automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 34a, Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen nach § 34a, die weiteren Aufgaben von Portalen im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 4 Landesdatenschutzgesetz sowie die Festlegung von weiteren Datensicherungsmaßnahmen.