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§ 36 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Datenübermittlungen

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LMG – Widerspruchsrecht

Auf das Recht des Betroffenen, der Weitergabe seiner Daten nach § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 34a Abs. 2 Satz 6 zu widersprechen, ist außer bei der Anmeldung, mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörden hinzuweisen.