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§ 32 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Datenübermittlungen

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LMG – Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(zu § 19 MRRG)

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. 6.
    Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    Staatsangehörigkeiten,
  9. 9.
    gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. 10.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  11. 11.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  12. 12.
    Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. 13.
    Übermittlungssperren,
  14. 14.
    Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Tag der Geburt,
  3. 3.
    Geschlecht,
  4. 4.
    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  5. 5.
    Übermittlungssperren sowie
  6. 6.
    Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechtes der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

(4) § 31 Abs. 1a gilt entsprechend.