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§ 30 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Datenübermittlungen

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LMG – Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
(zu § 17 Melderechtsrahmengesetz)

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung); dies gilt auch in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und des § 22 Abs. 2 Satz 2. Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 17 Abs. 4 angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über die abweichenden Daten und die Meldebehörde der anderen Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Meldebehörde der bisherigen Wohnung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 9 und 10 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 10 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige oder die neue Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.

(4) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.

(5) Die Meldebehörden des Landes bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 der Vermittlungsstelle (§ 3a). Die Übermittlung der Daten erfolgt im landeseigenen Verwaltungsnetz des Landes.