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§ 27 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Meldepflichten

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LMG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(zu § 16 MRRG)

(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt.

(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
  2. 2.
    den Familiennamen,
  3. 3.
    den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
  4. 4.
    den Tag der Geburt,
  5. 5.
    die Staatsangehörigkeiten,
  6. 6.
    die Anschrift.

(3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrages nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) und für die Fremdenverkehrsstatistik dürfen weitere Angaben erhoben und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen.

(4) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat die Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren, für die Polizei sowie für die örtlich zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten und der Polizei auf Verlangen auszuhändigen. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.