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§ 8 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LMG – Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkbeiträge nach § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Doktorgrad,

  4. 4.

    Tag der Geburt,

  5. 5.

    gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

  6. 6.

    Tag des Ein- und Auszuges,

  7. 7.

    Familienstand, nur bei einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft,

  8. 8.

    Sterbetag.

Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Datenübermittlungen auf Ersuchen.

(3) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, welcher der Beitrag zusteht. Der Norddeutsche Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.