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§ 8 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 8 LMedienG – Aufzeichnungs- und Speicherungspflicht

(1) Jede Sendung eines Rundfunkprogramms, für das eine Zulassung erforderlich ist, ist vom Veranstalter vollständig in Ton, eine Fernsehsendung auch in Bild, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ab dem Tag der Verbreitung der Sendung sechs Wochen lang aufzubewahren; wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht zur Aufbewahrung erst mit Erledigung der Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder Erledigung auf andere Weise.

(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Veranstalter Mehrfertigungen herstellen lassen.

(3) Die Landesanstalt kann innerhalb der Fristen nach Absatz 1 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen.