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§ 51 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 51 LMedienG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter eines nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammes oder als für das Programm oder eine Sendung verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Absatz 9 Satz 1 des Medienstaatsvertrages die Landesanstalt nicht über alle Änderungen informiert, die die Feststellung der Rechtshoheit nach § 1 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages berühren könnten,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,

  3. 3.

    entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,

  4. 4.

    entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 des Medienstaatsvertrages Rundfunkwerbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,

  5. 5.

    entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

  6. 6.

    entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,

  7. 7.

    entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 des Medienstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,

  8. 8.

    entgegen § 8 Absatz 7 Satz 1 des Medienstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,

  9. 9.

    entgegen § 8 Absatz 7 Satz 2 des Medienstaatsvertrages Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages, Fensterprogrammen nach § 65 des Medienstaatsvertrages, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,

  10. 10.

    entgegen § 8 Absatz 7 Satz 4 oder Satz 5 des Medienstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,

  11. 11.

    entgegen § 8 Absatz 9 des Medienstaatsvertrages Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

  12. 12.

    entgegen § 9 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbricht,

  13. 13.

    entgegen den in § 9 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbricht,

  14. 14.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,

  15. 15.

    entgegen § 10 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,

  16. 16.

    entgegen § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 des Medienstaatsvertrages Großereignisse verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,

  17. 17.

    entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,

  18. 18.

    entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

  19. 19.

    entgegen § 71 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, oder entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind.

(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Veranstalter von Rundfunk entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 keine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellt oder eine verantwortliche Person gegenüber der Landesanstalt auf deren Verlangen nicht benennt,

  2. 2.

    als Veranstalter von Rundfunk entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 bei der Bestellung mehrerer verantwortlicher Personen nicht festlegt oder nicht angibt, für welchen Teil des Programms oder für welche Sendungen jede einzelne verantwortlich ist,

  3. 3.

    als Veranstalter von Rundfunk eine Person entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 und 6 als verantwortliche Person bestellt,

  4. 4.

    als Veranstalter von Rundfunk oder als verantwortliche Person entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 am Ende des täglichen Hörfunkprogramms nicht den Namen des Rundfunkveranstalters oder den Namen der für die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Person angibt,

  5. 5.

    als Veranstalter von Rundfunk oder als verantwortliche Person entgegen § 7 Absatz 3 in einer Fernsehsendung nicht den Rundfunkveranstalter kenntlich macht oder am Ende einer Fernsehsendung nicht den Namen der für den Inhalt verantwortlichen Person angibt,

  6. 6.

    als Veranstalter von Rundfunk entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Sendung nicht aufzeichnet oder eine gesendete Aufzeichnung oder einen gesendeten Film nicht aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung nicht sicherstellt oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 eine Aufzeichnung oder einen Film nicht aufbewahrt,

  7. 7.

    als Veranstalter oder verantwortliche Person entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Werbung in einem überregionalen oder regionalen Hörfunkprogramm nicht im gesamten Verbreitungsgebiet verbreitet,

  8. 8.

    als Veranstalter von Rundfunk entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme verbreitet,

  9. 9.

    als Veranstalter entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 ein zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsfähiges Rundfunkprogramm veranstaltet,

  10. 10.

    als Veranstalter von Rundfunk oder als an diesem im Sinne des § 25 beteiligte Person entgegen § 12 Absatz 4 geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse der Landesanstalt vor ihrem Vollzug nicht oder nicht vollständig anzeigt,

  11. 11.

    als antragstellende Person entgegen § 13 Absatz 4 seine Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu den in § 13 Absatz 3 genannten Personen, Organisationen und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten der Landesanstalt nicht oder nicht vollständig offenlegt,

  12. 12.

    als Anlagebetreiber entgegen § 21 Absatz 1 die im Land Baden-Württemberg insoweit genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten der Landesanstalt unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität und Belegung sowie der Anzahl der versorgten Wohneinheiten nicht oder nicht vollständig anzeigt,

  13. 13.

    als Veranstalter von Rundfunk, Plattform- und Telemedienanbieter oder Betreiber von Anlagen entgegen § 31 Satz 1 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt und sonstige Unterlagen vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes ist die Landesanstalt. 

(5) Die Landesanstalt kann gegenüber einem Veranstalter, dem sie die Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.