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§ 46 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 46 LMedienG – Wirtschaftsführung, Finanzierung

(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil an dem Rundfunkbeitrag und aus Verwaltungsgebühren. § 47a bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, oder gegen § 40 Abs. 4 oder 5 verstoßen wird. Der Vorstand stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung zusammen mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung im Staatsanzeiger und in geeigneter Form im Internetauftritt der Landesanstalt zu veröffentlichen ist. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind dem Staatsministerium vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer).

(3) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, nach dem Medienstaatsvertrag und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erhebt die Landesanstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die Landesanstalt setzt die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Diese sind nach den mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten und nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebühren- oder Auslagenschuldner zu bemessen.