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§ 45 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 45 LMedienG – Vorsitz, Verfahren

(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtszeit des Medienrats. § 41 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medienrat kann die oder den Vorsitzenden mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig abberufen. Scheidet die oder der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt, wählt der Medienrat für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden. Satz 3 und 4 gilt entsprechend für stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die oder der Vorsitzende des Medienrats beruft die Sitzungen des Medienrats ein und leitet sie.

(3) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, sind alle Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Folgen für die Beschlussfähigkeit erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit in der Ladung nach Satz 1 als eilbedürftig bezeichnet worden, kann der Vorsitzende abweichend von Satz 2 bestimmen, dass über diese Angelegenheit im schriftlichen oder elektronischen Verfahren Beschluss gefasst wird.

(4) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Einem Beschluss müssen mindestens zehn Mitglieder zustimmen.

(5) Beschlüsse, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Sitzungen gefasst worden sind, sind unwirksam.

(6) Der Medienrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen heranziehen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 erforderlich ist. Die Sachverständigen erhalten Entschädigung, Ersatz von Aufwendungen und Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes.

(7) Der Medienrat gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er kann beratende Ausschüsse bilden. Der Medienrat setzt einen Wahlausschuss für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Vorstands ein und bestimmt die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses nach § 42 Absatz 3 Satz 3.