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§ 35 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 35 LMedienG – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand zu wenden. Soweit die Beschwerde einen Gegenstand des § 42 Abs. 2, 4 oder 5 betrifft, gibt der Vorstand dem Medienrat Gelegenheit zur Stellungnahme.