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§ 30 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 30 LMedienG – Aufgaben

(1) Die Landesanstalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist.

(2) Die Landesanstalt überwacht die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes. Sie ist die zuständige Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, zuständige Behörde für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes und zuständige Stelle im Sinne des § 1 Absatz 9 des Medienstaatsvertrages. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt die Landesanstalt die Digitalisierung der Medienlandschaft.

(3) Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, können an die Landesanstalt gerichtet werden. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(4) Die Landesanstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Medienrats, des Vorstands und der von ihm eingesetzten Ausschüsse, ihre Satzungen und sonstigen von ihr anzuwendenden Rechtstexte, ihre gesetzlich vorgesehenen Berichte, genehmigten Haushaltspläne sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufgaben der Landesanstalt sind, in ihrem Online-Angebot öffentlich. Im Online-Angebot sind auch die Beschlüsse und die Ergebnisse der Beratungen des Vorstands und des Medienrats zu veröffentlichen; entsprechende Tagesordnungen sollen vor deren Sitzungen veröffentlicht werden. Bei den Veröffentlichungen ist der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Im Übrigen soll die Landesanstalt die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse in geeigneter Form informieren.