Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 19 LMedienG – Zuweisung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Nutzungsplans nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und des § 20 auf Antrag privaten Rundfunkveranstaltern, Plattformanbietern oder Anbietern von Telemedien zu. Die Zuweisung bestimmt

  1. 1.

    das Verbreitungsgebiet,

  2. 2.

    die zu nutzenden Übertragungskapazitäten,

  3. 3.

    bei Rundfunkprogrammen die Sendezeit.

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, an private Rundfunkveranstalter setzt, soweit ein gesetzliches Zulassungserfordernis besteht, eine entsprechende Zulassung voraus.

(2) Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar. § 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesanstalt kann die Zuweisung widerrufen, wenn innerhalb des Zuweisungszeitraums mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden oder Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Programmkonzeptes oder einer Änderung des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommen.

(3) Vor einer Zuweisung macht die Landesanstalt die von ihr nach § 18 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 2 ausgewiesenen Kapazitäten rechtzeitig bekannt und fordert dazu auf, Anträge auf Zuweisung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, soweit

  1. 1.

    weiterverbreiteten Programmen im Sinne des § 15 nach § 18 Absatz 1 Kapazitäten zuzuweisen sind oder Kapazitäten für Programme zugewiesen werden sollen, denen in dem betreffenden Verbreitungsgebiet bereits eine Übertragungskapazität für einen anderen Übertragungsweg zugewiesen worden ist,

  2. 2.

    die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder

  3. 3.

    wenn im Rahmen eines Pilotprojektes oder Betriebsversuches im Sinne des § 16 Absatz 1 frei werdende Kapazitäten an einen oder mehrere der bisherigen Antragsteller zugewiesen werden sollen.

(4) Die Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 werden durch Verwaltungsakt zugewiesen, der mit Ausnahme der Zuweisung zur Durchführung von Projekten nach § 16 oder zur Ermöglichung einer wirtschaftlich leistungsfähigen Rundfunkveranstaltung der Zustimmung des Medienrats bedarf; dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Zuweisung.

(5) Die Landesanstalt kann Zuweisungen analoger Übertragungskapazitäten mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soweit dadurch der Übergang von analoger zu digitaler Übertragung sichergestellt werden soll; der Widerruf setzt voraus, dass zugleich die unmittelbar an die analoge Verbreitung anschließende digitale Verbreitung des Angebots medienrechtlich sichergestellt ist.

(6) Für die Zuweisung gilt § 18 Absatz 4 entsprechend. Kapazitätszuweisungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine Aufteilung der Sendezeit nach § 18 Absatz 4 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt werden soll.

(7) Die Zuweisung von Kapazitäten nach § 18 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5, Absatz 2 Nummer 2 und 3 soll für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Im Übrigen entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Laufzeit der Zuweisungen.

(8) Die Landesanstalt soll Zuweisungen für die Verbreitung privater Hörfunkangebote auf analogen Kapazitäten nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Zuweisungen für in digitaler Technik verbreitete private Hörfunkangebote und Zuweisungen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf Antrag einmalig bis zum 31. Dezember 2032 verlängern, wenn der Veranstalter eine erforderliche Zulassung besitzt und zu erwarten ist, dass er für die Dauer der beantragten Verlängerung weiterhin die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Verbreitung seines Hörfunkangebotes über die betroffenen Übertragungskapazitäten erfüllen wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Anträge sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Kapazitätszuweisung bei der Landesanstalt zu stellen.