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§ 18 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 18 LMedienG – Ausweisung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten durch Rechtsverordnung (Nutzungsplan) so aus, dass den im Folgenden genannten Angeboten in entsprechender Folge ein Vorrang bei der Verbreitung zukommt:

  1. 1.

    die der verfassungsrechtlich gebotenen Versorgung der baden-württembergischen Bevölkerung mit Hörfunk und Fernsehen dienenden Angebote,

  2. 2.

    bis zu drei private lokale, regionale oder überregionale Hörfunkangebote, die am besten geeignet sind, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen, regionalen oder überregionalen Identität der Hörerinnen und Hörer zu leisten,

  3. 3.

    ein privates lokales oder regionales Fernsehangebot, das am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und zur lokalen und regionalen Identität der Zuschauerinnen und Zuschauer zu leisten,

  4. 4.

    weitere, zumindest auch für Baden-Württemberg gesetzlich bestimmte öffentlich-rechtliche Hörfunkangebote,

  5. 5.

    weitere private Hörfunkangebote, deren vorgesehener Inhalt am besten geeignet ist, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten.

(2) Die Landesanstalt kann neben den Kapazitäten nach Absatz 1 im Nutzungsplan auch Übertragungskapazitäten für folgende Nutzungszwecke ausweisen:

  1. 1.

    Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche),

  2. 2.

    Programmveranstaltung, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt und rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften insbesondere durch Einräumung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge Einfluss auf die Programmgestaltung gewährt,

  3. 3.

    Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich.

(3) Den Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und dem Deutschlandradio sowie den Verbänden privater Rundfunkveranstalter ist vor Erlass des Nutzungsplans Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Einwendungen sollen mit den Beteiligten erörtert werden.

(4) Die Landesanstalt kann Übertragungskapazitäten für Rundfunk auch derart ausweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt.

(5) Soweit Übertragungskapazitäten auf Grund von Absatz 1 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfügung stehen, werden sie im Nutzungsplan auch bestimmten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen oder dem Deutschlandradio zur Nutzung zugewiesen.

(6) Die Landesanstalt unterstützt das Land bei der Vorbereitung der Entscheidungen nach § 101 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages.