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§ 17 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 17 LMedienG – Planung von Verbreitungsgebieten

(1) Die Landesanstalt plant die Verbreitungsgebiete für drahtlosen privaten Hörfunk in analoger Technik so, dass

  1. 1.

    zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden können,

  2. 2.

    eine wirtschaftlich leistungsfähige Hörfunkveranstaltung ermöglicht wird,

  3. 3.

    im Land bis zu drei Verbreitungsgebiete für regionale Hörfunkprogramme, ein Verbreitungsgebiet für ein überregionales Programm bis hin zu einer landesweiten Verbreitung als Programm vorwiegend für junge Menschen und neun bis fünfzehn Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme entstehen,

  4. 4.

    die regionalen und lokalen Verbreitungsgebiete nach Nummer 3 jeweils und in ihrer Gesamtheit und das Verbreitungsgebiet des überregionalen Programms das Landesgebiet möglichst weitgehend erfassen, soweit hierfür die erforderlichen Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen.

Die Landesanstalt soll bei der Planung berücksichtigen, welche Versorgungsgebiete im privaten Hörfunk im Land bisher bestehen. Sie soll anstreben, dass der Anteil der Nutzerinnen und Nutzer eines lokalen Verbreitungsgebietes, die ein Programm mit einem anderen lokalen Verbreitungsgebiet empfangen können, oder eines regionalen Verbreitungsgebietes, die ein Programm mit einem anderen regionalen Verbreitungsgebiet empfangen können, möglichst gering bleibt.

(2) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für den drahtlosen privaten Hörfunk in digitaler Technik findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für privates Fernsehen gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.