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§ 10 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 10 LMedienG – Eigenständigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit

(1) Jedes Programm muss von dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen, die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt 10 vom Hundert der Sendezeit in einem regionalen sowie überregionalen Hörfunkprogramm und 5 vom Hundert der Sendezeit in einem lokalen Hörfunkprogramm beträgt.

(2) Private Rundfunkveranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Medienstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.