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Art. 68 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 68 LlbG – Ausnahmen, Verordnungsermächtigung

(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung von Art. 7, 8, 20, 34, 35 und 37 abweichende laufbahnrechtliche Vorschriften für die Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen erlassen.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen und der Beamten und Beamtinnen im Sicherheitsbereich des Landesamts für Verfassungsschutz abweichend regeln; hierbei kann die Einheitslaufbahn festgelegt und von Art. 58 Abs. 2 abgewichen werden. 2Für die Beamten und Beamtinnen der Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz kann das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden.