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Art. 55 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Dienstliche Beurteilung

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 55 LlbG – Einschätzung während der Probezeit sowie Probezeitbeurteilung

(1) 1Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. 2Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. 3Wenn eine Verkürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 oder nach Art. 53 Satz 1 in Betracht kommt, ist dazu in der Einschätzung Stellung zu nehmen.

(2) 1Bis zum Ablauf der Probezeit erfolgt die Probezeitbeurteilung. 2In dieser sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu beurteilen.

(3) Die nähere Ausgestaltung der Einschätzung und der Probezeitbeurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt.