Art. 51 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Regelbewerber und Regelbewerberinnen → Abschnitt 5 – Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten
Art. 51 LlbG – Berufsbezeichnung
Sofern mit der Qualifikation nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt.