Art. 5 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Allgemeines
Art. 5 LlbG – Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen
(1) Der Einstieg in die Leistungslaufbahn erfolgt entsprechend der Vor- und Ausbildung in einer der vier Qualifikationsebenen (Art. 7 und 8).
(2) 1Innerhalb der Leistungslaufbahn bestehen folgende Fachlaufbahnen:
- 1.
Verwaltung und Finanzen,
- 2.
Bildung und Wissenschaft,
- 3.
Justiz,
- 4.
Polizei und Verfassungsschutz,
- 5.
Gesundheit,
- 6.
Naturwissenschaft und Technik.
2Soweit erforderlich, können innerhalb einer Fachlaufbahn fachliche Schwerpunkte gebildet werden. 3Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die auf Grund fachverwandter Vor- und Ausbildung und im Rahmen einer vorgesehenen modularen Qualifizierung erreicht werden können.